Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung für viele Verbraucher.

Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt. Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eines Sachgrundes.

Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.