Sind in dem zu versteuernden Einkommen „außerordentliche Einkünfte“ enthalten, so können diese nach der sog. „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert werden. Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt aber stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind und zusammengeballt zufließen. Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen.
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.1.2017 entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Vielmehr unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dem regulären Einkommensteuertarif.
Im entschiedenen Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil dem Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Anmerkung: Der BFH äußert in seiner Entscheidung Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt seit der Neuregelung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz ab dem 1.1.2005 durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.