In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.
Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – differenziert werden. Die bloße Angabe einer Gattung (z. B. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar.
Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.
Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.