Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern.
Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Beispiel:
2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von 10.000 € geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend um 4.792 € (23/48 von 10.000 €) zu kürzen.